Stellungnahme zum Thema Abmahnung wegen Vorschaubildern bei Facebook

Hier nun ein Auszug aus dem Bericht von Peter Marwan von ITespresso.de. Den vollen Bericht können Sie lesen.

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Die Argumentation von Pixel.Law

Zitat:
"Für die von Abmahnanwälten geplagten Internetnutzer scheint der Fall also klar zu sein: Mit Pixel.Law gibt es nun einen neuen Bösewicht, der sich auf die urheberrechtlich grenzwertige, aber eben nicht böswillige und nahezu fast unbeabsichtigte Verwendung von Bildern spezialisiert hat. Aber wie so oft im Leben ist auch hier die Welt nicht nur Schwarz und Weiss.

Andreas Weingärtner, Mitgründer der Kanzlei distanziert sich im Gespräch mit ITespresso, ganz klar von den Massenabmahnern. “Erstens mahnen wir im Auftrag unserer Klienten nur Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Umfeld ab. Zweitens treiben wir einen unglaublichen Aufwand, um herauszufinden, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt und drittens mahnen wir in vielen Fällen, in denen eine Verletzung vorliegt, gar nicht ab, sondern weisen anderweitig darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.” Lediglich in etwa drei Prozent der Fälle sei man vor Gericht gegangen, ansonsten habe man sich mit der Gegenpartei gütlich geeinigt.

Kein Zufall ist dagegen, dass viele der Bilder, deren Verwendung in den Verfahren abgemahnt wird, von Pixelio und ähnlichen Plattformen stammen. “Gerade bei Pixelio ist die einzige Bedingung für die kostenfreie Nutzung der Bilder, dass der Urheber genannt wird. Für die Fotografen ist das Einstellen von Bildern eine Werbemaßnahme. Von den Nutzern können sie daher doch erwarten, dass die die einzige Bedingung für die kostenfreie Nutzung erfüllen”, erklärt Weingärtner.

Auch die Kritik an dem in der aktuellen Abmahnung genannten Streitwert weist Weingärtner zurück: Generell orientiere man sich an der MFM-Tabelle, im speziellen Fall habe die Fotografin aber ein vergleichbares Bild bereits vorher für 600 Euro an einen gewerblichen Nutzer verkauft. Die Forderung sei also nicht aus der Luft gegriffen, sondern belegbar.

Weingärtner räumt gegenüber ITespresso allerdings ein, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Bildnutzung im Zuge der Vorschaufunktion bei Facebook “recht schwammig” sei. Seine Kanzlei prüfe daher vorab immer vier Aspekte: “Erstens schauen wir genau, ob es sich tatsächlich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Zweitens prüfen wir gründlich, ob der Fotograf genannt wird – was aufgrund des Aufbaus der Funktion bei Facebook aber in der Regel nicht der Fall ist. Drittens wägen wir ab, ob sich der Site-Betreiber das Bild zu Eigen macht oder ob es zum Beispiel bloß im Rahmen einer Linksammlung auftaucht. Und viertens überprüfen wir, ob der Urheber auf der Site genannt wird, auf die verlinkt wird.”

Letzteres empfiehlt Weingärtner auch allen, die solche Links setzen: Ist das nicht der Fall, könne man ja immer noch von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Vorschaubild zu unterdrücken. “Wir wissen, dass man darüber diskutieren kann, ob das vergleichsweise geringe Verschulden beim Ausbringen des Links mit dem Vorschaubild die hoch erscheinende Forderung rechtfertigt. Aber das tun wir mit den Betroffenen ja auch”, erklärt Weingärtner."

Den vollen Bericht können Sie hier lesen.